Bleiweissverordnung



Umsetzung der 8. Änderung (Richtlinie 89/677/EWG) der EU-Beschränkungsrichtlinie (76/769/EWG) in deutsches Recht

Abschnitt 8 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV regelt die Beschränkung der Verwendung von Bleiweiß

ChemVerbotsV Anhang (zu § 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 872 - 884

 

Spalte 1 zu Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3


Stoffe / Zubereitungen

1. Wasserfreies neutrales Bleikarbonat
2. Bleihydro-karbonat
3. Bleisulfate

CAS-Nummer


598-63-0
1319-46-6
7446-14-2 und 15739-80-7

Verbote


Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen zur Verwendung als Farben nicht in den Verkehr gebracht werden

Ausnahmen


Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Farben, die zur Erhaltung oder orginialgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist

 

Dezember 2003

 

Dieser Bleiweiß-Vermerk gilt nur innerhalb der EU für alle EU-Staaten.